Internistische Hausarztpraxis Dr. med. Monika Blüml Dr. med. David Borchert
Internistische Hausarztpraxis Dr. med. Monika Blüml Dr. med. David Borchert 

Belehrungen nach §43 Infektions-schutzgesetz (IfSG)

Wer benötigt eine Belehrung nach §43 IfSG?

Eine Belehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz (kurz IfSG) braucht, wer gewerbsmäßig mit folgenden Lebensmitteln beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen in Berührung kommt oder in Küchen, Gasttätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur  Gemeinschaftsverpflegung beschäftigt ist: 

 

  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Fische, Krebse oder Weichtiere
  • Eiprodukte
  • Säuglings- und Kleinkindernahrung
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzer Füllung oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonäsen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
  • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr

 

Auch wer mit Bedarfsgegenständen, die für die vorher genannten Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung kommt, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die oben genannten Lebensmittel zu befürchten ist, bedarf einer entsprechenden Gesundheitsbelehrung.

 

Eine Belehrung ist außerdem erforderlich:

  • bei einem ggf. mehrmonatigen Volontariat
  • Tätigkeiten als Aushilfe, z.B. im Rahmen eines 450 EUR Jobs, da derartige Tätigkeiten regelmäßig und wiederholt erbracht werden.

Die Belehrungspflicht nach § 43 IfSG gilt nur für Tätigkeiten, die auf Dauer ausgeübt werden.


Hierunter fallen nicht:

  • Tätigkeiten im Rahmen von einmaligen Veranstaltungen wie Straßenfesten, Sommerfesten, Trödelmärkten, Vereinsveranstaltungen, Wochenend- und Ferienlager, bei denen Speisen angeboten werden, auch wenn mit der Veranstaltung Gewinn erwirtschaftet werden soll und eine „Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr“ nach der Abgabenordnung besteht. Erst wenn regelmäßig und häufig solche Tätigkeiten ausgeübt werden (durch professionelle Anbieter), bedarf es einer Belehrung.
  • Vorübergehende und kurzfristige Praktika, z.B. sogenannte „Schnupperpraktika“ von Schüler:innen bedürfen keiner Belehrung.

 

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