Als Selbstzahlerleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die nicht zum festgeschriebenen Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehören, die eine Kasse also nicht zahlen muss.
Hier finden Sie einen Überblick über die bei uns angebotenen Selbstzahlerleistungen:
Reisemedizinische Vorsorge
Private Reisen, vor allem in tropische und subtropische Länder, können mit besonderen Gefahren für die Gesundheit verbunden sein. Mit diesen Gefahren beschäftigt sich die Reisemedizin, die Gesundheitsuntersuchungen zur Überprüfung der Reisetauglichkeit, Beratungen sowie Reiseimpfungen umfasst. Leistungen der Reisemedizin, wenn sie Privatreisen betreffen, sind immer Selbstzahlerleistungen. Viele gesetzl. Krankenkassen übernehmen aber mittlerweile einen Großteil der Kosten für Impfberatung, Impfungen und Impfstoffe. Nachfragen bei der Krankenkasse lohnt sich!
Atteste und Gutachten
Atteste und Gutachten bescheinigen oder dokumentieren bestimmte Aspekte des Gesundheitszustandes eines Patienten (m/w/d) und geben dazu eine fachliche Aussage. Die Initiative kann dabei vom Patienten (m/w/d) selbst oder von Stellen wie Schulen, Versicherungen oder Gerichten ausgehen. Nur wenn Atteste und Gutachten von Krankenkassen angefordert werden oder dem Krankheitsnachweis beim Arbeitgeber dienen, tragen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten. Ansonsten sind Atteste und Gutachten weitgehend Selbstzahlerleistungen.
Sporttauglichkeitsuntersuchungen
Sinn und Zweck
Wer Sport ausübt, der lebt nachweislich gesünder. Das gilt auch für Kinder. Doch aussergewöhnliche oder ungewohnte Sportarten können sich negativ auf die Gesundheit des Kindes auswirken. So können zum Beispiel unerkannte Herz-Kreislauferkrankungen gefährlich werden. Aus diesem Grund fordern immer mehr Sportvereine, dass ein Arzt (m/w/d) die uneingeschränkte Tauglichkeit feststellt.
Was wird untersucht?
Die Untersuchung und Feststellung der Sporttauglichkeit ist relativ umfangreich. Neben einer Anamnese (Erhebung der Krankengeschichte) wird der allgemeine Gesundheitsstatus erfasst. Dazu werden unterschiedliche Organe untersucht, z.B. Herz, Lunge, Gelenke etc. Darüber hinaus werden Größe, Gewicht, Blutdruck und Puls gemessen. Zusätzlich wird ein EKG und eine Lungenfunktionsprüfung durchgeführt. Das EKG dient dem Ausschluss möglicher Herzrhythmusstörungen, die Lungenfunktion erfasst die Kraft, mit der die Luft ein- und ausgeatmet wird.
In Abhängigkeit der Untersuchungsergebnisse müssen ggf. noch weitere Untersuchungen angeschlossen werden.
Wer trägt die Kosten?
Leider übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für eine solche Untersuchung nicht als Regelleistung. Dennoch erstatten einige Kassen gegen Vorlage der Rechnung/Quittung einen Teil der Kosten. Nachfragen lohnt sich! Die Höhe der Kosten für eine solche Untersuchung samt Bescheinigung beträgt ca. 20 Euro.
Tauchtauglichkeitsuntersuchung
Sporttauchen wird immer beliebter. Die Zahl an Tauchanfängern wie auch an erfahrenen Tauchern nimmt immer mehr zu. Um das Risiko von Tauchunfällen zu vermindern, werden seit einiger Zeit regelmäßige medizinische Kontrollen empfohlen oder sogar vorgeschrieben.
Das Untersuchungsintervall hängt vom Lebensalter ab. Die Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin (GTÜM) empfiehlt folgende Intervalle:
Folgende ärztliche Leistungen werden im Rahmen einer medizinischen Untersuchung zur Überprüfung der Tauglichkeit zum Sporttauchen als obligat angesehen:
Folgende technisch-apparative Leistungen sind ebenfalls obligat:
Alle weiteren Untersuchungen sind fakultativ.
Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin
Bescheinigung über die allgemeine ärztliche Untersuchung nach der Anlage 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Es handelt sich um eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis/-verlängerung der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis/-verlängerung zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 11 Abs. 9 und § 48 Abs. 4 und 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Die Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E wird bis zur Vollendung des 50. Lebensjahrs, nach Vollendung des 45. Lebensjahres für 5 Jahre und die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE für längstens 5 Jahre erteilt. Die Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein.
Die Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D und DE wird für längstens 5 Jahre erteilt. Die Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein. Ab dem 50. Lebensjahr muss zusätzlich ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 FeV oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle der Fahreignung, das bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein darf, vorliegen.
Der Personenbeförderungsschein wird in der Regel für 5 Jahre erteilt. Die Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein. Ab dem 60. Lebensjahr muss zusätzlich ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 FeV oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle der Fahreignung, das bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein darf, vorliegen.