Die verkehrsmedizinische Qualifikation ist Voraussetzung für die Erstellung von Gutachten durch Fachärzte gemäß § 11 FeV Absatz 2 Ziffer 1. Sie wird nicht vorausgesetzt für die Ausstellung der Bescheinigung über die Eignung von Bewerbern, um die Erteilung oder die Verlängerung einer Fahrerlaubnis sowie die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Werden der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die geistige und/oder körperliche Eignung des sog. Fahrerlaubnisbewerbers aufkommen lassen, kann die Fahrerlaubnisbehörde (Führerscheinstelle) vor Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis das Beibringen eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Das Gleiche gilt auch bezüglich Anordnungen von Beschränkungen oder Auflagen. Bedenken gegen die köperliche und/oder geistige Eignung bestehen gemäß Fahrerlaubnisverordnung (FeV) § 11 vor allem dann, wenn es Tatsachen gibt, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz; Fahrerlaubnisverordnung
Bitte beachten Sie: der begutachtende Arzt soll nicht gleichzeitig der behandelnde Arzt sein!